Musikschule Neuried

Die Schulordnung/Benutzungsordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern.


§ 1

Aufgabe


Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.

Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung.

Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum qualitätvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.

§ 2

Aufbau / Ausbildung


Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.

Die Musikschule gliedert sich in

  • 1. Elementarstufe/Grundstufe
  • 2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
  • 3. Ensemblefächer
  • 4. Ergänzungsfächer
  • 5. Studienvorbereitende Ausbildung
  • 6. Kooperationen
  • 7. Projekte und Veranstaltungen

Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental- /Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.

§ 3

Elementarstufe / Grundstufe


1. Musikalische Früherziehung / EMP in der Musikschule

  • Alter: Zwischen 4 und 6 Jahren
  • Voraussetzungen: Keine
  • Unterrichtsform: Gruppe 8 – 10 Kinder
  • Unterrichtsdauer: 50 Minuten
  • Kursdauer: 1- 2 Jahre

2. Musikalische Grundausbildung / EMP / Orff-Kurs

  • Alter: ab 6 Jahren
  • Voraussetzungen: Keine
  • Unterrichtsform: Gruppe 6 – 8 Kinder
  • Unterrichtsdauer: 50 Minuten
  • Kursdauer: 1 Jahr

3. Musikalisches Kooperationsprogramm MUSE (Grundschulalter)

  • Alter: 6 - 8 Jahre
  • Voraussetzungen: Keine
  • Unterrichtsform: Klassen / Großgruppen
  • Unterrichtsdauer: 45 Minuten
  • Kursdauer: 2 Jahre

Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemein bildender Schule gestaltet.

§ 4

Instrumental- und Vokalunterricht


1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen:

  • a) Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht.
  • b) Jugendliche und Erwachsene.

2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenenInstrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen:

  • a) Streichinstrumente
  • b) Zupfinstrumente
  • c) Holzblasinstrumente
  • d) Blechblasinstrumente
  • e) Tasteninstrumente
  • f) Schlaginstrumente
  • g) Gesang

3. Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 3 Schülern (25/50 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (25/50 Minuten pro Woche) erteilt.
Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können.
Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachlehrkraft.

§ 5

Ensemblefächer


Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft.
Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule.
Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft.

§ 6

Ergänzungsfächer


Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik.
Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft.

§ 7

Begabtenförderung und studienvorbereitende Ausbildung


1. Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schüler*innen eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitendende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.

2. Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:

  • a) Vokal-/Instrumentalunterricht:
    Zwei Wochenstunden Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach
  • b) Ensemblefach
  • c) Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie

3. Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung (FLP-Leistungsprüfung) in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

4. In bestimmten Fällen kann ein Ausschluss aus der Begabtenförderung/Studienvorbereitenden Ausbildung erfolgen. Über diesen entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.

§ 8

Kooperationen


Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern.
Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.

§ 9

Projekte und Veranstaltungen


Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule.
Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule.
Vorspiele und Konzerte sind für Schüler*innen eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.

§ 10

Schuljahr


Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
Zugunsten des Ensemblekonzepts, welches für Schüler*innen, die mindestens ein weiteres Unterrichtsfach belegt haben, eine kostenfreie Teilnahme ermöglicht, entfällt der Vokal- und Instrumentalunterricht außerdem in der Unterrichtswoche vor den Weihnachts- und vor den Sommerferien.

§ 11

Unterrichtsdauer


Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen.
Wünsche der Schüler*innen bzw. der gesetzlichen Vertreter*innen werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.

§ 12

Anmeldung / Aufnahme


Anmeldungen sind über das Online-Anmeldeformular an die Musikschule zu richten.
Bei minderjährigen Teilnehmer*innen ist die Anmeldung durch die/den gesetzlichen Vertreter*in erforderlich.
Ein verbindlicher Unterrichtsvertrag mit der Musikschule kommt erst zustande, wenn eine Lehrkraft sowie ein Unterrichtstermin zugeteilt wurden und die erste Unterrichtsstunde in Anspruch genommen wurde.
Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 13

Unterrichtsentgelte


Die Aufnahme an der Musikschule Neuried e.V. wird von der Erteilung einer Einzugsermächtigung für die monatlichen Entgelte abhängig gemacht. Auf dem Anmeldeformular ist deshalb das betreffende Geldinstitut zur Abbuchung zu benennen.
Entgeltschuldner sind grundsätzlich die Schüler*innen. Soweit die Schüler*innen geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, erfolgt die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter; in diesem Fall sind auch die gesetzlichen Vertreter Entgeltschuldner.
Die Unterrichtsentgelte werden per SEPA-Lastschrift eingezogen.
Bei neu angelegten Bankverbindungen kann sich der erste Entgelteinzug aufgrund der SEPA-Bestimmungen verzögern!
Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist die Schule berechtigt, die Schüler*innen vom Unterricht auszuschließen.

§ 14

Daten / Datenschutz


Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt.

§ 15

Beendigung des Unterrichtsverhältnisses


1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich.

2. Während des Schuljahres kann die Schülerin/der Schüler nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen.

3. Die Musikschule kann aus wichtigen Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung/Benutzungsordnung nach Rücksprache mit der Schülerin/dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertreter*innen das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.

§ 16

Verhinderung


Kann die Schülerin/der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. Der Unterrichtsanspruch verfällt ohne ein Recht auf Erstattung.

§ 17

Unterrichtsausfall


Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung (nicht Krankheit) der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Bei zweimaliger Erkrankung der Lehrkraft im selben Schuljahr wird der Unterricht nicht nachgegeben. Ab der dritten Unterrichtseinheit besteht ein Erstattungsanspruch, bei längerer Krankheitsdauer der Lehrkraft wird sich die Musikschule Neuried um eine Vertretungslehrkraft bemühen.

§ 18

Unterrichtsstätten


Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 19

Aufsicht


Eine Aufsichtspflicht durch die jeweilige Lehrkraft besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.

§ 20

Bild- und Tonaufzeichnungen


Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden.
Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).

§ 21

Öffentliches Auftreten


Die Schülerin/der Schüler verpflichtet sich, öffentliches Auftreten sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.

§ 22

Fremdunterricht


Schüler*innen des Bereichs Vokalunterricht, welche Unterricht im Sologesang erhalten, und Schüler*innen des Bereichs Instrumentalunterricht ist es grundsätzlich untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule zusätzlichen Unterricht zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 23

Instrumente


Grundsätzlich soll der Schülerin/dem Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.

§ 24

Bescheinigung


Den Schüler*innen wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 25

Unfall- und Haftpflichtversicherung


Für die Schüler*innen der Musikschule besteht eine begrenzte Haftpflicht- und Unfallversicherung.

§ 26

Schlussbestimmung


Diese Schulordnung/Benutzungsordnung tritt am 01. Mai 2016 in Kraft.

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Ein Überblick über unsere zahlreichen Aktivitäten und Events

Entgelt-Ordnung

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Ladislaus-Wolowicz-Weg 1, 82061 Neuried

      089 / 759 16 02

      089 / 745 98 21

    

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